So erwirken Sie eine Kostenübernahme
Anleitung für die Antragsstellung der Kostenübernahme für gesetzlich Versicherte.
Für eine Behandlung in der Klinik Lüneburger Heide ist ein Antrag auf eine medizinische Heilbehandlung (medizinisches Heilverfahren/LRM) erforderlich. Die Antragsunterlagen erhalten Sie von dem für Sie zuständigen Kostenträger oder von Ihrer behandelnden Ärztin bzw. Ihrem behandelnden Arzt.
Gesetzliche Krankenversicherung: Antragsformular Muster 61A bis 61E
Deutsche Rentenversicherung: Antragsformular G0100
Besonderheiten: Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt in der Klinik Lüneburger Heide Behandlungskosten ausschließlich für Erwachsene, nicht für Kinder und Jugendliche. Kostenträger für Kinder und Jugendliche sowie unter Umständen auch für Studierende mit gesetzlicher Krankenversicherung ist die jeweilige Krankenkasse.
Erwachsene mit ausgeprägter Erkrankungsschwere, bei denen eine deutlich längere Behandlungsdauer als die üblicherweise von der Rentenversicherung gewährten fünf Wochen medizinisch bzw. therapeutisch zu erwarten ist – insbesondere Patient*innen mit einer Anorexia nervosa und einem BMI unter 15 kg/m² – werden von der Rentenversicherung häufig als nicht rehabilitationsfähig eingestuft und an die gesetzliche Krankenversicherung verwiesen.
Um zuständigkeits- und bürokratiebedingte Wartezeiten zu vermeiden, kann in diesen Fällen eine Einzelfallentscheidung zur Kostenübernahme bei der gesetzlichen Krankenversicherung beantragt werden. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung der Krankenkasse; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Für Kinder, Jugendliche, Schüler*innen sowie Studierende ist ein Antrag bei der zuständigen Krankenkasse (Formulare Muster 61A bis 61E) mit dem Wunsch der Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu stellen. Eine Aufnahme zulasten der Rentenversicherung ist für Kinder und Jugendliche nicht möglich.
Sind gesetzliche Krankenversicherung und Rentenversicherung gleichermaßen zuständig, entscheidet in der Regel, bei welchem Kostenträger der Antrag gestellt wurde. In diesen Fällen besteht ein Wahlrecht hinsichtlich des Kostenträgers.
Für Berufstätige, Arbeitssuchende sowie Beziehende einer Erwerbsminderungsrente ist in der Regel die Rentenversicherung zuständig.
Für nicht Berufstätige und Rentner*innen ist in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung zuständig.